Home
Gesetze/Verfahren
Adoptionsformen
Rechte zur Herkunftssuche
Adoptionsrealität
=> Adoptionsformen/Rechtslage
=> abgebende Mütter
=> Die Unterschrift
=> Das Märchen vom unbekannten Vater
=> Gefühle Adoptierter
Unsere Ziele
Begründung Adoptionsaufhebung
Vorschau auf die Beiträge des Forums
Links
Kontakt
 

Adoptionsformen/Rechtslage

 

Inkognitoadoption

 

Die Inkognitoadoption ist eine Adoption, bei der die Person des Annehmenden zwar feststeht, aber gegenüber den leiblichen Eltern ungenannt bleibt. Vgl. § 1747 Abs. 3 Satz 2 BGB.

 

Das bestehende Adoptionsrecht geht von der Inkognitoadoption aus. Annehmende und abgebende Eltern kennen sich nicht. Dadurch soll die Adoptivfamilie vor Ausforschung durch die leiblichen Eltern geschützt werden. Umgekehrt gibt es diesen Schutz nicht. Die Adoptiveltern und das Kind (ab dem 16. Lebensjahr) haben das Recht, die Namen der leiblichen Eltern zu erfahren, da nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts jeder Mensch das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat ( Art.2 Abs.1 GG)

 

Die abgebenden Eltern haben kein Recht, irgendetwas über ihr Kind zu erfahren solange nicht die Adoptiveltern des Kindes ihrem Wunsch nach Informationen entgegenkommen. Die rechtliche Situation wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geklärt: "Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden"    (§ 1758 Abs. 1 BGB)


Konsequenz dieser Gesetzgebung ist, dass die leiblichen Eltern später auch nur mit Zustimmung der Adoptiveltern Kontakt mit ihren volljährigen Kindern aufnehmen können. Die Kontaktaufnahme von Seiten der leiblichen Eltern aus kann nur über das Jugendamt erfolgen. Das Jugendamt muss die Adoptiveltern um Erlaubnis fragen, ob diese damit einverstanden sind, dass der Kontaktwunsch der leiblichen Eltern an den/die volljährigen Adoptierte/n weitergeleitet werden darf. 

Inkognitoadoption verführt manche Adoptiveltern dazu, Kindern die Adoption zu verschweigen. Spätestens zum Zeitpunkt einer Eheschließung wird die Adoption allerdings bekannt (Prüfung des Eheverbots der Verwandtschaft und Schwägerschaft gemäß Ehegesetz).


* * * * *

 

Halboffene / Offene Adoption

 

Günter Smentek – Die leiblichen Eltern im Adoptionsprozess–verändert sich die Adoptionspraxis? – 1998

„Die Erfahrungen vieler Adoptionsvermittlungsstellen der letzten 10 Jahre zeigten jedoch deutlich, dass das Unwissen, die Halb- oder Unwahrheiten für alle Beteiligten viele Nachteile hatten: So blieb z.B. die Kinderlosigkeit der Adoptiveltern unangesprochen und die Herkunft des Adoptivkindes wurde nicht thematisiert. Aus diesem Grunde dachten die MitarbeiterInnen der Adoptionsberatungs- und Vermittlungsstellen über verschiedene Formen der offenen Adoption nach, und man begann, diese Änderungen in der Praxis umzusetzen.

 

 

Halboffene Adoption bedeutet in der Regel, leibliche Eltern und Adoptiveltern kennen sich persönlich nicht, evtl. kommt es zu einem einmaligen Zusammentreffen. Der weitere Kontakt erfolgt durch Austausch von Fotos und/oder Briefen, die über das Jugendamt weitergeleitet werden.

 

Von Offener Adoption spricht man, wenn leibliche Eltern und Adoptiveltern sich persönlich kennen und einen direkten Kontakt zueinander haben und halten.

Eine "halboffene" oder "offene" Adoption unterscheidet sich rechtlich nicht von einer Inkognito-Adoption. Die adoptionsrechtlichen Bestimmungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden auf alle Adoptionen Anwendung.

Mit der notariellen Einwilligung in die Adoption, die nicht widerrufen werden kann, erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern wie z. B. das Recht auf Umgang mit dem Kind (§§ 1751 BGB). Mit dem gerichtlichen Abschluss der Adoption endet die rechtliche Beziehung der leiblichen Eltern zu ihrem Kind vollständig (§§ 1754 ff. BGB). Das leibliche Kind wird rechtlich zum "fremden" Kind.

Da die Adoption unter einer Bedingung nicht zulässig ist, können auch keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen oder Verträge zur Gestaltung des Adoptionsverhältnisses mit den zukünftigen Adoptiveltern getroffen werden (§ 1752 Abs. 2 BGB). Das "Adoptionsgeheimnis" schützt einseitig die Adoptivfamilie. Informationen über das Kind an die leiblichen Eltern und persönliche Kontakte sind nur möglich, wenn die Adoptiveltern damit einverstanden sind (§ 1758 BGB).


Diese Rechtslage ist vielen Menschen nicht bekannt, da der Begriff „Offene Adoption“ etwas anderes suggeriert. De facto gibt es jedoch weder so genannte halboffene noch eine offene Adoptionen. Abgebende Eltern bleiben immer auf das „Wort“ der Adoptiveltern angewiesen und von ihrem Wohlwollen abhängig. Aufgrund dieser einseitig die Adoptiveltern bevorzugenden Rechtslage, kommt es zu folgenden Fällen:

Die leibliche Mutter willigt in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage einer Adoption ihres Kindes in offener Form zu. Sofern alle Papiere unterzeichnet sind, halten die Adoptiveltern sich nicht mehr an die zuvor gemachten Vereinbarungen.
Da die leibliche Mutter durch diese Gesetzeslage der Willkür der Adoptiveltern ausgesetzt ist, kann der Kontakt zum Kind oft nur aufrechterhalten werden, wenn sie sich auf alles einlässt, was die Adoptiveltern von ihr fordern, egal ob dies vorher vereinbart war oder nicht. Unterwirft sie sich diesem Diktat nicht, wird ihr das als Anmaßung oder Desinteresse ausgelegt, was dann von Adoptiveltern zum Anlass genommen werden kann, den Kontakt mit der Mutter „zum Wohle des Kindes“ abzubrechen.

 

Egal von wem (Jugendamt/Adoptiveltern) und welche Zusagen

V O R

der „offenen“ Adoption gemacht wurden,

abgebende Mütter haben keine Möglichkeit, diese

N A C H

der Adoption jemals rechtlich durchzusetzen.
 

Es waren schon 76706 Besucher (153900 Hits) hier!
 
Bitte nochmal melden
Die Person, die uns am 15 Mai kontaktiert hat hat leider keine Kontaktdaten hinterlassen. Bitte melde Dich noch mal und hinterlasse Deine Mailadresse damit wir uns melden können. Liebe Grüße!
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden