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Die Unterschrift

 

Die Unterschrift

Aus: „Die abgebende Mutter im Adoptionsverfahren“ von Christine Swientek (1986)

„Tricks mit der Unterschrift?“ Oder: Kennen die Mütter ihre Recht?

„Die“ Unterschrift ist in der Adoption nach wie vor das A und O. Für die Mutter bedeutet sie das Ende des Entscheidungsprozesses oder auch das ungewollte „out“. Lässt sie sich gegen ihren eigentlichen Willen letztlich nicht zur Unterschrift überzeugen, kann diese nach dem neuen Adoptionsrecht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

Für die Adoptiveltern bedeutet die Unterschrift der Mutter den „eigentlichen“ Beginn der Adoptionspflege. „Nun kann nichts mehr dazwischen kommen“ – gemeint ist hierbei stets die leibliche Mutter, die nach der Unterschriftenleistung kein Recht mehr hat, das Kind für sich selber zurückzufordern.

Für die Vermittlungsstelle ist die mütterliche Unterschrift das vorläufige Ende und das eigentliche Ergebnis der Vermittlungsbemühungen, soweit es die leibliche Seite der Adoptions-Triangel anbelangt. Wird die Unterschrift abgegeben, ist die Vermittlung vorerst beendet. Wird sie nicht abgegeben, beginnt eine oft hektische Betriebsamkeit:

  • die beunruhigten Adoptiveltern müssen beruhigt, vertröstet werden,
  • die Kindesmutter muss erneut aufgesucht, aufgefordert, gedrängt, gemahnt werden,
  • und gleichzeitig müssen bereits Fakten zusammengetragen werden, anhand derer später gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht davon überzeugt werden kann, dass die Ersetzung der mütterlichen Einwilligung vonnöten ist.

Von rund der Hälfte der Mütter meiner Untersuchung muss gesagt werden, dass für sie zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht eindeutig feststand, um welche Maßnahme mit welcher Tragweite es sich hierbei handelte:

  • Sie kannten die Bedeutung nicht immer, waren über die Endgültigkeit und Unwiderrufbarkeit nicht aufgeklärt.
  • Sie wussten nicht, welche der mehrfach von ihnen geforderten Unterschriften „die eigentliche“ war, d.h. mit welcher Unterschrift sie auf ihr Kind „verzichtet“ hatten und welche Bedeutung den anderen abgegebenen Unterschriften jeweils zukam.
  • Sie waren sich über die Bedeutung der 8-Wochen-(bzw. vorher 3-Monats-Frist) nicht im Klaren.
  • Sie waren nicht darüber aufgeklärt, dass ihre Einwilligung/Abtretung nicht unbedingt und konsequenterweise auch zu einer rechtskräftigen Adoption führen muss.

Neben dem völlig im-Unklaren-lassen über den Zeitpunkt der „eigentlichen“ Unterschrift fanden sich in meinem Untersuchungsgut zwei Formen, mit Halbwahrheiten die Einwilligung zur Adoption durch die Unterschrift zu bekommen:

„Sie haben doch schon unterschrieben“: Die Mutter wird bereits vor der Geburt beraten. Sie entschließt sich zur Adoptionsfreigabe bzw. schließt diese nicht ganz aus und bekommt ein Formular zur Unterschrift vorgelegt (in seltenerem Falle!). Häufiger geschieht es, dass dieses Formular der Mutter unmittelbar nach der Geburt/ noch im Krankenhaus/ in einer Beratung nach der Geburt im Jugendamt vorgelegt wird. Auf diesem Formular unterschreibt sie lediglich, dass diese bestimmte Vermittlungsstelle die Adoption vermitteln darf. Mit dieser Unterschrift ist die Vermittlungsstelle zum Handeln berechtigt, eine Vermittlung kann vorbereitet werden. Soweit ist dieses Verfahren nicht zu beanstanden.

Allerdings gibt es Vermittlungsstellen/Sozialarbeiter, die später der noch zögernden Mutter oder der Frau, die „es sich anders überlegt hat“, diese Unterschrift vorhalten mit der Bemerkung, sie hätte doch schon unterschrieben!

Das trifft zwar zu, aber es ist eben nicht „Die Unterschrift“! Darüber sind sich viele Mütter scheinbar nicht im Klaren – und es hat auch den Anschein, als ob sie sich darüber nicht unbedingt im Klaren sein sollen. Nur in sehr wenigen Fällen wurden die Mütter darauf hingewiesen, dass es noch immer die Frist sei, in der sie es sich überlegen könnten, die Unterschrift, die sie gegeben hätten, habe keinerlei bindende Bedeutung …

Die anderen Mütter scheinen im Irrtum belassen zu werden, dass es sich hier um „die Einwilligung“ handelte. Da sie es nicht besser wissen, fragen sie nicht gezielt nach – dann würden sie vermutlich korrekt belehrt werden: dass es sich hierbei nicht um die Einwilligung zur Adoption gehandelt habe, sondern um eine letztlich völlig unwirksame Unterschrift, derer sie bedenken- und folgenlos mehrere abgeben könnten, ohne sich damit zu binden. Diese Unterschriften sind einerseits ungültig, wenn sie vor der 8-Wochen-Frist liegen, andererseits, wenn sie nicht vor einem Notar abgegeben werden. Die Mutter hat das Recht, auch nach dieser Unterschrift das Kind jederzeit (wieder) zu sich zu nehmen! Da sie die Rechtslage i.d.R. nicht kennt und meist auch kaum in der Lag ist sich durchzusetzen, fügt sie sich in der Annahme, mit dieser Unterschrift zu schnell und endgültig auf das Kind verzichtet zu haben. Es passt in die Adoptionslandschaft, dass dieser Irrtum in manchen Fällen nicht aufgeklärt wird! „Irgendwann“ später wird sie dann aufgefordert, auch noch zum Notar zu gehen …

In 75 Fällen scheint nur ein Notar versucht zu haben, die mütterliche „Entscheidung“ infrage zu stellen!

„Die Achtwochenfrist war für mich sehr schwierig durchzuhalten, aber ich bin dann doch zum Notar gegangen. Der Notar hat mich dann versucht zu überzeugen, dass ich das Kind behalte. Er hat gemerkt, dass es mir auch körperlich sehr schlecht danach ging. Eigentlich habe ich die ganzen Wochen auch nur auf einen Wink des Schicksals gewartet, eine neue Partnerschaft oder eine Erbschaft – das hätte alles noch gerettet und ich hätte das Kind behalten.“ (71)

Anderen Notaren scheint gar nicht aufzufallen, dass die Frauen immer und immer wieder die Termine verschieben, dass sie einfach nicht kommen, dass sie aus dem Wartezimmer fortlaufen, dass sie „begleitet“ werden müssen, dass sie von starkem Weinen erschüttert werden …

„Ich habe meine Rechte nicht gekannt!“ haben zahlreiche Mütter später in den Gesprächen gesagt. Diese Aussage korreliert deutlich mit der Gegenfrage einer Sozialarbeiterin der Napp-Peters-Untersuchung, ob man Müttern überhaupt Alternativangebote machen solle …

„Erstmal die Unterschrift zur Absicherung der Pflegeeltern (Anm.: und zukünftigen Adoptiveltern!) …“: Die zweiter Form der Halbwahrheit in Bezug auf die Unterschrift fand ich im Fall 5 (Anm.: Die Untersuchung von C. Swientek umfasst insgesamt 75 Fälle).

Die beiden Kinder, die freigegeben wurden, waren zu diesem Zeitpunkt 4 Monate und 3 Jahre alt, d.h. es gab keine abzuwartende Einwilligungsfrist mehr. Die Mutter schreibt einige Wochen nach der Unterschriftsleistung an ihre Freundin:

„Frau K. kannte mein Schwanken und damit ich es schnell hinter mir habe, hat sie noch ganz schnell beim Notar einen schnellen Termin vereinbart … Ich wusste auch nicht, dass es die rechtskräftige Adoption war. Ich war mir sicher, dass die echte Adoption erst in einem Vierteljahr gemacht werden darf. … Frau K. drückte sich immer so aus: „dass es nur eine Absicherung wäre!“ … Die Unterschrift, die ich gegeben habe – wäre eine Woche später gewesen – es wäre nicht zu einer Unterschrift gekommen …“

Die Kindesmutter „weiß“ sehr vage, dass es für die Unterschrift zur Adoption eine 3-Monats-Frist gibt (alte Regelung!). Sie hat davon mal gehört. Sie weiß nicht, dass diese Frist nur für Neugeborene gilt, dass ihre Kinder im Alter von 4 Monaten bzw. 3 Jahren sofort mit Entscheidung und Unterschrift „abgegeben“ sind! „Erstmal unterschreiben, die eigentliche Adoption erfolgt erst später“ ist richtig. Die Sozialarbeiterin hätte sich jedoch davon überzeugen müssen, ob die Mutter unter dieser unpräzisen Formulierung dasselbe verstand wie sie selber: die Unterschrift ist gültig, die Kinder abgetreten, die Adoptiveltern sind abgesichert, die Adoption erfolgt tatsächlich aber erst nach mehrmonatiger (i.d.R. 12 Monate) „Adoptionspflege“. Die Vermittlerin hat sich von einer Übereinstimmung nicht überzeugt, es musste alles schnell gehen – und die Mutter wurde (beabsichtigt?) in ihrem laienhaften Rechtswissen belassen, das der Vermittlerin immerhin die Vermittlung von zwei Kindern sicherte. Dass dieses Verfahren kein Zufall war, zeigt noch die Drohung mit dem Vormundschaftsgericht, vor dem letztlich fast alle ledigen und unsicheren und verängstigten Mütter kapitulieren.

Dass der ledigen Kindesmutter die bereits erfolgte Unterschrift des Kindesvaters zur Adoptionseinwilligung vorgehalten wird, ist ein weiterer „Trick“, mit dem die Mütter „überzeugt“ werden – ahnungslos, dass diese Unterschrift nicht den geringsten Wert hat, da der nichteheliche Vater gar nicht einwilligen muss. Er soll nach der neuen Gesetzgebung lediglich deswegen befragt werden, falls er selber das Kind adoptieren möchte (Blutsverwandtschaft vor Fremdadoption!). Ob er ansonsten einwilligt oder nicht, spielt keine Rolle – gehandhabt wird diese Unterschrift wie Fallen im Polizeiverhör: „der Mittäter hat auch schon gestanden …“ Bei der Polizei ist dieses Verfahren verboten!

Niemanden sollen willentliche und wissentliche Falschaussagen und Fehlinformationen unterstellt werden – diese Methoden, an die Unterschrift der Mütter zu kommen, passen jedoch in das Gesamtbild mancher halblegalen, halbwahren, halbkorrekten Vermittlungen, die auch schon als „Kindergewinnungsmethoden“ bezeichnet worden sind.

Einschätzung der Freiwilligkeit der Freigabe

„Heute habe ich mit der Abgabe abgeschlossen, ich denke, es war freiwillig, weil ich andere Möglichkeiten gehabt hätte. Es war jemand da, der dahinter stand.“ (58)

„Das ganze Verfahren schätze ich heute als nicht sehr freiwillig ein. Ich fühlte, dass meine Situation aussichtslos sei …“ (54)

„Das Gefühl, wirklich wählen zu können, hatte ich nie, aber dafür hatten auch meine Eltern gesorgt. Sagen wir es so: Es sah so aus, als wäre es meine persönliche Entscheidung, aber sie wurde von mir vertreten unter größtem psychischen Druck.“ (33)

„Damals hätte ich gesagt: Es ist freiwillig. Heute würde ich sagen, es war ein wahnsinniger psychischer Druck, auf den ich reagiert habe. Ich war erst wieder die gute Tochter, nachdem über Adoption als Lösung geredet wurde.“ (40)

Dass in vielen Fällen die Freigabe des Kindes nicht freiwillig war, ist aus den bisherigen Kapiteln bereits hervorgegangen. Der Zwang hatte jedoch unterschiedliche Qualitäten: er ging unmittelbar von bestimmten, benennbaren Personen/Institutionen aus oder aber wurde durch die psychosoziale/sozialökonomische Situation mittelbar ausgeübt. In den Gesprächen mit den Müttern habe ich explizit nach ihrer Einschätzung der Freiwilligkeit gefragt, um nicht nur auf meine eigene Interpretation von Situationen angewiesen zu sein.

Eine Frage betraf die Beratungssituation, eine weitere die Entscheidung zur Freigabe, eine dritte die Einschätzung der Freiwilligkeit der gesamten Maßnahme.

Die folgende Tabelle (siehe Buch) zeigt die Aufteilung der Antworten in alle drei Bereiche. Es wird deutlich, dass weniger als ein Drittel aller Frauen „ganz“ bzw. „eher freiwillig“ die Kinder zur Adoption freigegeben haben, sie wurden beraten oder waren bereits entschlossen und hatten das Gefühl, dass es sich um gemeinsame Entscheidungen handelte. Genau ein Drittel der Frauen gab ihre Kinder „gezwungenermaßen“ frei – weil es keine anderen Möglichkeiten gab bzw. weil ihnen keine genannt wurden. Ein letztes Drittel fühlte sich gedrängt, überredet, manipuliert. Sie fühlten sich überfordert und machtlos, verstanden nicht, „um was es ging“, mussten sich der Willkür beugen und hatten keine Chance, ihr Kind zu behalten.


Aus: „Ratgeber Adoptivkinder“ von Irmela Wiemann (5. Auflage 2004)

Adoption ohne Einwilligung der Eltern

Jedes Kind hat einen Anspruch, geborgen und geschützt mit seinen Eltern aufzuwachsen. Haben Eltern ihr Kind vernachlässigt, so soll durch die Ersetzung der Zustimmung zur Adoption durch ein Vormundschaftsgericht dem Kind ermöglicht werden, in einer neuen Familie Bindungen einzugehen. Es müssten weniger Ersetzungen vorgenommen werden, wenn Eltern, die es mit ihren Kindern nicht packen, in unserer Gesellschaft schon früh Hilfe und Entlastung bekämen.

Die Medienberichte über „Zwangsadoptionen“ in der ehemaligen DDR haben davon abgelenkt, dass auch in den alten Bundesländern Zwangsadoption – im Rahmen der Ersetzung – gegen das Einverständnis der leiblichen Eltern ständig praktiziert wird. Diese Zwangsadoptionen sind alltäglich. Von ihnen unterschieden werden müssen politisch motivierte Zwangsadoptionen in der Ex-DDR. Die Clearing-Stelle in der Zentralen Adoptionsstelle der Senatsverwaltung in Berlin betrachtete als zwangsadoptiert „jene Kinder, die ihren Eltern wegen politischer Delikte, d.h. wegen „Republikflucht“, „Staatshetze“ oder „Staatsverleugnung“ weggenommen wurden, ohne dass in der Vergangenheit ein gegen das Wohl des Kindes gerichtetes Versagen der Eltern nachweisbar war“ (Kannenberg in GZA-Info Nr. 2/93, S. 4). Gemäß dieser Definition gab es sechs Fälle in den Jahren 1969 bis 1976 und einen Fall in 1988.

Etwa 5 % aller Adoptionen beruhen derzeit auf einem Ersetzungsverfahren. Der Beginn eines Adoptionsverhältnisses durch diesen staatlichen Eingriff belastet alle Beteiligten über viele Jahre. Wird die Trennung eines Kindes von seiner Mutter oder seinem Vater erzwungen, so hat es die aufnehmende Seite oft außerordentlich schwer. Obwohl die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes nach der Ersetzung der Zustimmung zur Adoption zugunsten seiner Adoptivfamilie geregelt ist, gibt es psychische Belastungen und Sorgen für Kind und annehmende Familie. Das negative Bild von den abgebenden Eltern, denen ihr Kind per staatlichen Eingriff fortgenommen werden musste, sitzt in den Köpfen der Adoptiveltern und wirkt auf das Kind. Manchmal bedrücken die Adoptiveltern Schuldgefühle, Unbehagen, Angst. Manche Annehmenden haben Sorge, die abgebenden Eltern könnten sich eines Tages rächen. Sie lassen ihr Kind nicht alleine raus. Adoptiveltern übertragen, ob sie wollen oder nicht, ungute Gefühle auf das Kind. Manche Familien halten solche jahrelangen Spannungen nicht aus, die Kinder entwickeln sich durch das seelisch vergiftete Klima oft zu Problemkindern.

Aus diesen Erfahrungen heraus werden Ersetzungen in manchen Jugendämtern ganz vermieden. Hier gehen Sozialarbeiterinnen immer wieder auf leibliche Eltern zu. In etlichen Fällen gelingt es, abgebende Eltern doch zu einer dauerhaften Unterbringung ihres Kindes in eine andere Familie zu bewegen.



 

 

 


Eine damals 16jährige Mutter stellte anhand der Urkunde, die ihrer zwischenzeitlich erwachsenen Tochter vorliegt, fest, dass jemand ihre Unterschrift gefälscht hatte und dann auch noch so nachlässig war, ihren Vornamen falsch zu schreiben.

Eine andere Mutter, 19jährig, damals auch noch unmündig, musste beim Notar, wohin sie die Heimleitung begleitete, so weinen, dass der Notar ihr Taschentücher gab und sie bat mit der Heulerei aufzuhören sonst würde die ganze Urkunde nass.

Bei einer weiteren 16jährigen Mutter regelte der Vater alles. Sie saß vor riesigen Schreibtischen, wurde von Erwachsenen vor die Tür geschickt, dazugeholt, wenn es um die Unterschrift ging. Zettel über Zettel lagen vor ihr, Einverständniserklärungen, Abtretungsurkunden. Sie unterschrieb sie alle und wagte es nicht, etwas zu sagen. Acht Wochen nach der Geburt leistete sie die letzte Unterschrift. Danach war das Thema tabu. Sie ging wieder in die Schule. Alle taten, als wäre nichts gewesen.

Eine weitere damals 16jährige berichtet: Dann sagte die Frau vom Jugendamt, wir müssen dem Kind einen Namen geben. Wir haben sie dann … genannt. Das alles lief ab wie ein Film. Irgendwann wurde ich entlassen und da war ich allein mit dem Schmerz. Ein paar Wochen später musste ich dann zum Notar und die Urkunde unterschreiben. Bis zur letzten Minute habe ich gezweifelt. Ich konnte doch so eine Entscheidung eigentlich noch gar nicht treffen. Das einzige was ich all die Jahre von meiner Tochter hatte war der Mutterpass, den ich vom Arzt bekam und das Dokument vom Notar. Und dann habe ich nie wieder etwas gehört.


Aus „Adoption“ von Betty Jean Lifton

Connie war gerade fünfzehn Jahre alt geworden, als die Sozialarbeiterin ihr den Stift zur Unterschrift in die Hand drückte: „Ich hatte Angst vor dieser kalten alten Hexe, die wirklich auf mich herabsah. Sie hatte nur ein Ziel, und das war meine Unterschrift. Alternativen wurden mir nicht geboten. Meine Eltern drohten, sie würden sich von mir abwenden, wenn ich die Kleine nicht zur Adoption freigäbe. Ich erinnere mich, dass ich das Papier durchlas, bevor ich unterschrieb, und dass mir graute. Ich drehte mich zu meiner Mutter um und bat sie, es auch durchzulesen, wobei ich wohl hoffte, sie würde dadurch weich werden.

Über den Augenblick, in dem sie dieses Formular unterschrieb, sagte Connie: „Ich glaube, ich werde mir nie wieder im Leben derart ohnmächtig vorkommen, wie ich mir damals vorkam. Man behandelte mich, als sei ich nicht alt genug, um mein eigenes Kind zu lieben.“

Lee Campbell sagt, der Kontrakt, in dem es um die Übertragung der Elternschaft an einem Kind geht, sei beispiellos in seiner Voreingenommenheit gegen eine der Vertragsparteien, so etwas gebe es in keinem anderen Kontrakt: Die leibliche Mutter hat überhaupt keine Wahl und wird stillschweigend so behandelt, als habe sie keine Gefühle, die Berücksichtigung verdienten. Zu einer Zeit, in der sie so verletzbar ist wie nie, nimmt ihr Selbstbild schweren Schaden. Sie kann bis an ihr Lebensende an Unwert- und Schuldgefühlen tief im Kern ihres Daseins zu tragen haben. Auch wenn die Gesellschaft es anders sieht – in Wahrheit werden die Gefühle einer leiblichen Mutter nicht automatisch dadurch ausgelöscht, dass sie ihre Unterschrift unter einen Kontrakt setzt.“

Wird fortgesetzt …

 

 

 


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